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BEK 2022 2

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2022-03-17 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 17. März 2022BEK 2022 2MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 26. November 2021, SU 2021 10062);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ (Beschwerdegegner) kam es am 13. September 2021 in Lachen SZ zu einer körperlichen Auseinandersetzung (U-act. 8.1.001). Nachdem der Beschwerdegegner am 15. September 2021 einen Strafantrag wegen Körperverletzung, Angriff, Diebstahl, Beschimpfungen, Drohungen und Sachbeschädigung gegen Unbekannt stellte (U-act. 8.1.007), reichte der Beschwerdeführer am 29. September 2021 im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme einen Strafantrag betreffend Tätlichkeit gegen den Beschwerdegegner ein (U-act. 8.1.012). Der Beschwerdegegner soll den Beschwerdeführer mit der Faust an die Stirn geschlagen haben (U-act. 8.1.012). Am 26. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Schwyz die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens betreffend Tätlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers (angef. Verfügung). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein (KG-act. 1).2.Eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren